Bei der Handänderungssteuer wird der Übergang des Grundeigentums von einer Person auf eine andere besteuert.
Erhebung der Handänderungssteuer
Handänderungssteuern werden in der Schweiz – ausser in den Kantonen ZH,SZ, UR, ZG, AG, SH, GL und TI, welche keine solche Steuer erheben – von den Kantonen und/oder ihren Gemeinden erhoben.
Abgrenzung von Handänderungsgebühr
Die Handänderungssteuer ist von der Handänderungsgebühr abzugrenzen.
Eine Gebühr ist ein Entgelt für eine besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung (z.B. die Eintragung in ein öffentliches Register).
Eine Steuer hingegen wird gegenleistungslos zur Deckung der finanziellen Bedürfnisse des Staates erhoben.
Schuldner der Handänderungssteuer
Die Handänderungssteuer bezahlt in der Regel der Erwerber, vereinzelt sowohl der Erwerber als auch der Veräusserer. In diesem Fall wird die Steuer von den Parteien je zur Hälfte geschuldet.
Ausnahmen
In einer Reihe von Kantonen und/oder Gemeinden werden spezielle Handänderungstatbestände wie namentlich Handänderungen infolge Erbgang, Tausch, Schenkung, Zwangsverwertungsverfahren oder Handänderungen unter Verwandten durch ganze oder teilweise Steuerbefreiung privilegiert behandelt.
Bemessungsgrundlage
Die Steuer wird grundsätzlich vom Kaufpreis erhoben. Ist kein solcher festgesetzt worden (z.B. bei Tausch, Schenkung, Erbgang) oder weicht er offensichtlich vom allgemein geltenden Verkehrswert ab, so wird auf den zum Zeitpunkt der Veräusserung geltenden Verkehrswert des Grundstückes oder auf seinen amtlichen Wert (z.B. Steuer- oder Katasterwert) abgestellt.
Tarife
Tarife liegen in den meisten Kantonen bzw. Gemeinden zwischen 1 und 3% der Bemessungsgrundlage, d.h. des Kaufpreises, des Verkehrswerts oder des amtlichen Werts des Grundstücks
Bespiele: Bern Luzern Nidwalden Obwalden Solothurn Schwyz Uri Zug Zürich Argau |
1.8% 1.5% 1.0% 1.5% 2.2% keine keine keine keine keine |
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