Der Grundstückskaufvertrag muss für seine Gültigkeit beurkundet werden. Alle auf diesen Vertrag hinzielenden Verpflichtungen müssen die gleiche Formerfordernis erfüllen.
Reservationsvereinbarungen und Vorverträge müssen, damit sie durchgesetzt werden können, ebenfalls beurkundet werden.
Dies wird in der Praxis meist nicht gemacht. Somit gilt:
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