Das Grundbuch ist ein öffentliches Register und kann von jedem eingesehen werden. Ein gutgläubiger Dritter kann sich auf Grundbucheinträge verlassen.
- Bei Grundstücken erfolgt die Eigentumsübertragung durch den Eintrag ins Grundbuch
- Als Zeitpunkt des Eigentumsübergangs gilt die Anmeldung, die ins Tagebuch eingetragen wird
- Für jedes Grundstück oder jeden Miteigentumsanteil (Stockwerkeigentum) wird ein separates Grundbuchblatt geführt
- Das Grundbuch gibt Auskunft betreffend den Grundstücks- und Eigentumsverhältnissen
Im Grundbuch wird das Eigentum durch Einträge von dinglichen Rechten eingeschränkt, wie:
Dienstbarkeiten (Servitute)
Dienstbarkeiten dürfen keine wesentlichen Leistungspflichten enthalten. Es handelt sich hauptsächlich um die Duldung von Rechten anderer oder die Unterlassung gewisser Handlungen zugunsten anderer. Man unterscheidet:
- Personaldienstbarkeit (zu Gunsten einer bestimmten Person)
- Grunddienstbarkeit (zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks)
Beispiele:
- Fuss- und Fahrwegrecht
- Durchleitungsrecht
- Näherbaurecht
- Nutzniessung
- Wohnrecht
- Baurecht
Grundlasten:
Diese können zu Gunsten einer bestimmten Person (Personalgrundlast) oder des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks (Realgrundlast) begründet sein. Heutzutage eher selten.
- Verpflichtung zu einer Leistung an einen Dritten
- Die Leistung ergibt sich aus der wirtschaftlichen Natur des Grundstücks
- Ausschliessliche Haftung mit dem Grundstück
- Die Leistung der Grundlast wird immer durch ein Pfandrecht sichergestellt
Beispiele:
- Holzlieferungspflicht
- Unterhalt eines Weges
Grundpfandrechte:
Grundpfandrechte haben als Pfandgegenstand immer ein im Grundbuch eingetragenes Grundstück zum Gegenstand.
- Zahlreiche gesetzliche Grundpfandrechte bedürfen keines Eintrags ins Grundbuch
Sie gehen zudem allen anderen Pfandrechten vor.
- Das Pfandrecht aufgrund eines Pfandvertrags zwischen Gläubiger und Grundeigentümer entsteht erst durch den Grundbucheintrag.
Beispiele:
- Schuldbrief
- Grundpfandverschreibung
- Grundstückgewinnsteuern
- Handänderungssteuern
- Anschlussgebühren
- Strassenbaubeiträge
- Baurechtszins
- Bauhandwerkerpfandrecht
Vormerkungen:
Sie sichern die ihnen zugrunde liegenden Rechte, gegenüber später begründeten dinglichen Rechten.
Beispiele:
- Miet- und Pachtvertrag
- Vorkaufsrecht
- Verfügungsbeschränkung (Pfändung durch Betreibungsamt)
- Vorläufige Eintragung behaupteter dinglicher Rechte (Bauhandwerkerpfandrechte)
Anmerkungen:
Sie dienen zwecks Orientierung von privat- und öffentlichrechtlichen Verhältnissen. Diese sind jedoch nicht vom Vorhandensein der Anmerkung abhängig.
Beispiele:
- Zugehör
- Begründung von Stockwerkeigentum
- Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer
- Veräusserungsbeschränkung bei Vorbezug von Geldern aus der Pensionskasse
- Mitgliedschaft einer Strassengenossenschaft