Stockwerkeigentum

Das Gesetz definiert Stockwerkeigentum (ZGB Art. 712a-t)
als Miteigentum (ZGB Art. 646ff).

  • Den Eigentümern stehen Sonderrechte an bestimmten Teilen des Gebäudes zu. Diese Teile können ausschliesslich genutzt und innen ausgebaut werden.
  • Gemeinsame Lasten müssen von den Stockwerkeigentümern nach Massgabe der Wertquoten ihrer Miteigentumsanteile getragen werden.
  • Jeder Stockwerkeigentümer hat das Recht seinen Miteigentumsanteil zu veräussern. Ein Vorkaufsrecht der Miteigentümer besteht nur dann, wenn es ausdrücklich vereinbart worden ist.
  • Ein  Verwalter wird durch die Stockwerkeigentümer bestimmt. Dieser führt die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung aus und vertritt die Gemeinschaft gegen aussen.
  • Jede Stockwerkeinheit verfügt über eine Stimme.

 

 

Beschlussfassung

  • Mehrheit aller Miteigentümerstimmen
    Notwendige bauliche Massnahmen (Unterhalt-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten die zur Erhaltung der Sache nötig sind)
  • Mehrheit aller Miteigentümerstimmen sowie Mehrheit der Wertquoten
    Wichtige Verwaltungshandlungen (Änderung der Nutzungsweise)
    Nützliche bauliche Massnahmen (Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung der Sache bezwecken
  • Zustimmung aller Miteigentümer
    Bauliche Massnahmen die der Verschönerung oder der Bequemlichkeit der Sache dienen.
     

 


 


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