Das Bundesgesetz BewG beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern.
Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb, wenn:
Als Personen im Ausland gelten:
- Staatsangehörige
- Juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit
- Natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit
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