Die steuerliche Behandlung von Grundstückgewinnen wird kantonal sehr unterschiedlich gehandhabt.
Steuersubjekte
Natürliche und Juristische Personen
Steuerpflichtig ist der Veräusserer des Grundstücks
Grundstückgewinne werden entweder zum Geschäftsgewinn gerechnet oder direkt der Grundstückgewinnsteuer unterstellt
Grundstückgewinne beim Privatvermögen werden der Grundstückgewinnsteuer unterstellt
Ort der Besteuerung
Die Besteuerung von Grundstückgewinnen steht in der Regel der Gemeinde oder dem Kanton zu, da das betreffende Grundstück liegt
Zeitliche Bemessung und anwendbarer Steuersatz
Entweder nach der Höhe des Gewinns in Verbindung mit der Besitzdauer oder nur nach der Besitzdauer
Gewinnberechnung
+ Veräusserungserlös
- Wertvermehrenden Aufwendungen
- Anlagekosten
- Abzüge (Vermittlergebühren, Handänderungskosten)
- (Handänderungssteuer)
Aufschiebende Wirkung bei Ersatzbeschaffung
Gemäss Steuerharmonisierungsgesetz Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG wird die Besteuerung von Grundstückgewinnen aus einer Veräusserung von ausschliesslich selbstgenutztem Wohneigentum aufgeschoben.
Dies allerdings nur wenn der dabei erzielte Erlös innert max. 2 Jahren zum Erwerb oder zum Bau einer selbstgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
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